Zur Vermeidung überfüllter Lehrveranstaltungen hat das Direktorium des Romanischen Seminars im Einvernehmen mit StudierendenvertreterInnen aus der Fachschaft Romanistik mit Wirkung zum WiSe 2010/11 beschlossen, die Teilnehmerbegrenzung in den Kursen einzuhalten und nur in Notfällen zusätzliche Plätze zu vergeben. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
– Die Teilnehmerzahl wird in allen Seminaren und Übungen auf ein didaktisch sinnvolles Maß (im Regelfall die auch von der Fakultät vorgeschlagene Zahl von 25 Teilnehmern) begrenzt.
– TeilnehmerInnen, die nur einen Wartelistenplatz erhalten haben, können mit Rücksicht auf die Kursgröße normalerweise nicht damit rechnen, an dem Kurs teilzunehmen – auch dann nicht, wenn im Unterrichtsraum theoretisch noch mehr Plätze (d.h. Stühle) frei wären.
– Ausnahmen kann es für Studierende geben, die nachweislich genau den fraglichen Kurs in genau diesem Semester besuchen müssen, weil sie andernfalls nur wegen dieses Kurses die Abschlussprüfung um ein Semester verschieben (d.h. das Studium verlängern) müssen oder Orientierungs- oder Zwischenprüfung nicht mehr fristgerecht ablegen könnten. Ausnahmen kann es außerdem geben, wenn eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung im fraglichen Kurs wiederholt werden muss.
Um eine Ausnahmezulassung zu erhalten, ist nach folgendem Verfahren
vorzugehen:
Studierende der Warteliste stellen einen schriftlichen
Antrag in Papierform bei der Geschäftsführung des Romanischen Seminars
(Formblatt hier), in dem sie erklären, dass der fragliche Kurs zwingend
besucht werden muss, weil es sich
– um einen Pflichtkurs nach
Studienordnung handelt,
– kein Alternativkurs im betreffenden
Semester besucht werden kann und
– sich aus der Verschiebung auf das
Folgesemester eine unzumutbare Härte (Verlängerung der Studienzeit,
Erlöschen eines Prüfungsanspruchs) ergeben würde.
Entsprechende Nachweise sind dem Formblatt beizufügen (anzuheften),
insbesondere
– eine Immatrikulationsbescheinigung, aus der
Studiengang und Fachsemesterzahl hervorgehen,
– eine vollständige Übersicht über
die bisher erworbenen Studien- oder Prüfungsleistungen (bzw. Kopien der
Scheine),
– ggf. weitere relevante Bescheinigungen, die die
Notwendigkeit des Kursbesuchs belegen.
Der Antrag ist bis spätestens Ende der 2. Belegperiode (also in der
Regel bis Ende des vorlesungsfreien Zeit) in das Postfach der
Geschäftsführung, 4. Stock, vor Raum 1479 einzuwerfen. Verzichten
Sie bitte darauf, bei den jeweiligen Lehrenden auf Zulassung von der
Warteliste zu drängen; die Zuständigkeit und Verantwortung für die
Wartelistenzulassung liegt allein bei der Geschäftsführung. Der/die
antragstellende Student/in und der/die betreffende Dozent/in werden
zeitnah per e-Mail von der Geschäftsführung über Zulassung oder
Ablehnung informiert; ggf. wird ein alternativer Kurs zugewiesen.
– Rücken per Härtefallantrag zugelassene Studierende nach, kann die festgesetzte Teilnehmerzahl überschritten werden, jedoch in der Regel nicht um mehr als 5.
– Sollten danach jedoch immer noch Plätze frei sein (durch Nichterscheinen angemeldeter Teilnehmer), können weitere WartelistenkandidatInnen nach Reihenfolge nachrücken, aber nur bis zur festgelegten Teilnehmerzahl. Alle weiteren Wartelistenkandidaten erhalten leider keinen Platz. Ausgenommen sind in beschränktem Umfang ERASMUS-Studierende, da diese in der Regel das Belegverfahren nicht kennen und auch zu kurzfristig anreisen.
In folgenden Fällen besteht in der Regel
keine Aussicht auf Zulassung – es sollte hier auf Anträge verzichtet
werden:
– Generell im 1. und 2. Fachsemester (weil
Orientierungsprüfungsleistungen noch im 3. Fachsemester erbracht werden
können) [*],
– im 4. und 5. Fachsemester (weil Zwischenprüfungsleistungen
bzw. für die Zwischenprüfung vorausgesetzte Leistungen bzw.
B.A.-Leistungen noch im 6. Fachsemester erbracht werden können) [*],
– im
Lehramtsstudium im 7. Fachsemester (weil erforderliche Leistungen noch
innerhalb der Regelstudienzeit im 8. oder 9. Fachsemester erbracht
werden können) [*]
– in Kursen, die aufgrund bisheriger absolvierter
Kurse nicht mehr unbedingt aufgrund der Studienordnung besucht werden müssen (z.B. weil bereits drei
sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
vorliegen),
– in Kursen, zu denen es äquivalente Kurse mit freien
Plätzen gibt.
[*] außer wenn eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung aus dem Vorsemester wiederholt werden muss (entspr. Schreiben des Prüfungsamts beifügen)
Insbesondere folgende
Gründe sind nicht hinreichend:
– Ein möglicher Alternativkurs kollidiert
terminlich mit privaten Verpflichtungen, wird als Block in der
vorlesungsfreien Zeit angeboten, behandelt ein vermeintlich
uninteressantes oder randständiges Thema oder wird von einem als
unangenehm empfundenen Dozenten abgehalten,
– der fragliche Kurs ist
laut Studienverlaufsplan in diesem Semester vorgesehen (vom
Studienverlaufsplan kann problemlos abgewichen werden, solange damit
nicht Prüfungsfristen überschritten werden),
– der Kurs ist nicht
erforderlich, wird aber als wichtig für die Abschlussprüfung empfunden
(z.B. zusätzliche sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltungen oder
examensvorbereitende Kurse, die als fakultatives Zusatzangebot zu
verstehen sind).