Kursbelegung: Wartelisten und Härtefallanträge

Zur Vermeidung überfüllter Lehrveranstaltungen hat das Direktorium des Romanischen Seminars im Einvernehmen mit StudierendenvertreterInnen aus der Fachschaft Romanistik mit Wirkung zum WiSe 2010/11 beschlossen, die Teilnehmerbegrenzung in den Kursen einzuhalten und nur in Notfällen zusätzliche Plätze zu vergeben. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:


– Die Teilnehmerzahl wird in allen Seminaren und Übungen auf ein didaktisch sinnvolles Maß (im Regelfall die auch von der Fakultät vorgeschlagene Zahl von 25 Teilnehmern) begrenzt.
– TeilnehmerInnen, die nur einen Wartelistenplatz erhalten haben, können mit Rücksicht auf die Kursgröße normalerweise nicht damit rechnen, an dem Kurs teilzunehmen – auch dann nicht, wenn im Unterrichtsraum theoretisch noch mehr Plätze (d.h. Stühle) frei wären.
Ausnahmen kann es für Studierende geben, die nachweislich genau den fraglichen Kurs in genau diesem Semester besuchen müssen, weil sie andernfalls nur wegen dieses Kurses die Abschlussprüfung um ein Semester verschieben (d.h. das Studium verlängern) müssen oder Orientierungs- oder Zwischenprüfung nicht mehr fristgerecht ablegen könnten. Ausnahmen kann es außerdem geben, wenn eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung im fraglichen Kurs wiederholt werden muss.

Um eine Ausnahmezulassung zu erhalten, ist nach folgendem Verfahren vorzugehen:
Studierende der Warteliste stellen einen schriftlichen Antrag in Papierform bei der Geschäftsführung des Romanischen Seminars (Formblatt hier), in dem sie erklären, dass der fragliche Kurs zwingend besucht werden muss, weil es sich
– um einen Pflichtkurs nach Studienordnung handelt,
– kein Alternativkurs im betreffenden Semester besucht werden kann und
– sich aus der Verschiebung auf das Folgesemester eine unzumutbare Härte (Verlängerung der Studienzeit, Erlöschen eines Prüfungsanspruchs) ergeben würde.

Entsprechende Nachweise sind dem Formblatt beizufügen (anzuheften), insbesondere
– eine Immatrikulationsbescheinigung, aus der Studiengang und Fachsemesterzahl hervorgehen,
– eine vollständige Übersicht über die bisher erworbenen Studien- oder Prüfungsleistungen (bzw. Kopien der Scheine),
– ggf. weitere relevante Bescheinigungen, die die Notwendigkeit des Kursbesuchs belegen.

Der Antrag ist bis spätestens Ende der 2. Belegperiode (also in der Regel bis Ende des vorlesungsfreien Zeit) in das Postfach der Geschäftsführung, 4. Stock, vor Raum 1479 einzuwerfen. Verzichten Sie bitte darauf, bei den jeweiligen Lehrenden auf Zulassung von der Warteliste zu drängen; die Zuständigkeit und Verantwortung für die Wartelistenzulassung liegt allein bei der Geschäftsführung. Der/die antragstellende Student/in und der/die betreffende Dozent/in werden zeitnah per e-Mail von der Geschäftsführung über Zulassung oder Ablehnung informiert; ggf. wird ein alternativer Kurs zugewiesen.

– Rücken per Härtefallantrag zugelassene Studierende nach, kann die festgesetzte Teilnehmerzahl überschritten werden, jedoch in der Regel nicht um mehr als 5.
– Sollten danach jedoch immer noch Plätze frei sein (durch Nichterscheinen angemeldeter Teilnehmer), können weitere WartelistenkandidatInnen nach Reihenfolge nachrücken, aber nur bis zur festgelegten Teilnehmerzahl. Alle weiteren Wartelistenkandidaten erhalten leider keinen Platz. Ausgenommen sind in beschränktem Umfang ERASMUS-Studierende, da diese in der Regel das Belegverfahren nicht kennen und auch zu kurzfristig anreisen.

 

Wichtige Checkliste:

In folgenden Fällen besteht in der Regel keine Aussicht auf Zulassung – es sollte hier auf Anträge verzichtet werden:
– Generell im 1. und 2. Fachsemester (weil Orientierungsprüfungsleistungen noch im 3. Fachsemester erbracht werden können) [*],
– im 4. und 5. Fachsemester (weil Zwischenprüfungsleistungen bzw. für die Zwischenprüfung vorausgesetzte Leistungen bzw. B.A.-Leistungen noch im 6. Fachsemester erbracht werden können) [*],
– im Lehramtsstudium im 7. Fachsemester (weil erforderliche Leistungen noch innerhalb der Regelstudienzeit im 8. oder 9. Fachsemester erbracht werden können) [*]
– in Kursen, die aufgrund bisheriger absolvierter Kurse nicht mehr unbedingt aufgrund der Studienordnung besucht werden müssen (z.B. weil bereits drei sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums vorliegen),
– in Kursen, zu denen es äquivalente Kurse mit freien Plätzen gibt.
[*] außer wenn eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung aus dem Vorsemester wiederholt werden muss (entspr. Schreiben des Prüfungsamts beifügen)

Insbesondere folgende Gründe sind nicht hinreichend:
– Ein möglicher Alternativkurs kollidiert terminlich mit privaten Verpflichtungen, wird als Block in der vorlesungsfreien Zeit angeboten, behandelt ein vermeintlich uninteressantes oder randständiges Thema oder wird von einem als unangenehm empfundenen Dozenten abgehalten,
– der fragliche Kurs ist laut Studienverlaufsplan in diesem Semester vorgesehen (vom Studienverlaufsplan kann problemlos abgewichen werden, solange damit nicht Prüfungsfristen überschritten werden),
– der Kurs ist nicht erforderlich, wird aber als wichtig für die Abschlussprüfung empfunden (z.B. zusätzliche sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltungen oder examensvorbereitende Kurse, die als fakultatives Zusatzangebot zu verstehen sind).